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Pressemitteilung: Gema-Urteil des LG Hamburg – Absurde Auflage

Am 20.04.2012 entschied das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit Gema gegen Youtube zugunsten der Gema. [1] Youtube muss in der Folge sieben Videos von der Plattform entfernen. Der Landesverband NRW der Piratenpartei bedauert diese Entscheidung und befürchtet auf Grund des möglichen Grundsatzcharakters des Urteils weitreichende Folgen für alle Content-Plattformen. Die NRW-Piraten fühlen sich aber in ihren Positionen zum Urheberrecht bestätigt, dass hier dringend  gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. [2] [3]

„Richtig traurig ist eigentlich, dass sich die Gema weigert, eine angemessene Lösung mit Youtube zu finden und auf ihren unrealistischen Forderungen besteht“, so Daniel Neumann, Mitglied des Landesverbands NRW und Verfasser des Urheberrechtsprogramms der Piratenpartei. „Dadurch entgehen schließlich der Gema selbst und letztendlich den durch sie vertretenden Urhebern Einnahmen“, so Neumann weiter. „Im Sinne der Urheber kann das eigentlich nicht sein.“

Sehr kritisch an diesem Urteil ist nach Meinung der Piraten, dass Youtube zukünftig als „Störer“ in Haftung genommen werden kann. [4] Bislang war es Rechteinhabern bereits möglich, Videos mit urheberrechtlichem Anspruch per Hinweis sperren zu lassen.

Absurd wirkt die Auflage des Gerichts, Youtube müsse in Zukunft einen zusätzlichen „Wortfilter“ installieren, der urheberrechtlich geschütztes Material bereits während des Publizierens herausfiltern soll. Hier befürchten die NRW-Piraten, dass bei einem Filtersystem viele Videos zu Unrecht gefiltert werden, nur weil ihre Bezeichnung deckungsgleich oder ähnlich der eines geschützten Werks sein könnte.

Zuletzt forderte die Gema von Youtube 1 bis 12 Cents pro Videoaufruf („Klick“) an die Verwertungsgesellschaft abzuführen. Nach Ansicht von Daniel Neumann ist dies eine absolut unrealistische Forderung. Selbst Sony stellt sich mittlerweile offen gegen die Gema. [5]

Quellen:
[1] Urteil
[2] Piratenpartei zum UrhG
[3] Wahlprogramm NRW
[4] Störerhaftung
[5] Golem

3 Kommentare zu “Pressemitteilung: Gema-Urteil des LG Hamburg – Absurde Auflage

  1. Revolution2012

    Was? Dann gibt es sicherlich Spaßvögel, die mithilfe von Rechnern „Synchronklicken“ machen, sodass die Kassen bei der GEMA nur so klingeln.
    Die Forderungen der GEMA zeugen in letzter Zeit von Geldgier, da sie weniger Verbraucher oder Urheber, sondern vielmehr die GEMA selber unterstützen. (ist ja auch ein riesiger „Konzern“ mit Verfügungen, von denen der Gesetzgeber nur träumen könnte)

  2. Hallo,

    in Ihrem Beitrag werden einige Aussagen zu dem Urteil im Fall YouTube/GEMA getroffen, die weiterer Ausführung bzw. einer Richtigstellung bedürfen.

    Die Piratenpartei befürchtet, dass der „Grundsatzcharakter des Urteils weitreichende Folgen für alle Content-Plattformen“ mit sich bringen könnte. Die GEMA hat bereits mit vielen namhaften Content-Plattformen erfolgreich Lizenzverträge ausgehandelt oder steht in weit fortgeschrittenen Verhandlungen; lediglich mit YouTube konnte seit 2009 keine angemessene Einigung erzielt werden.

    Die GEMA hätte —“ im Interesse ihrer Mitglieder —“ sehr gerne eine neue Einigung erzielt. Solange es nämlich keinen neuen Vertragsabschluss gibt, bekommen die Musikurheber keinerlei Geld von YouTube, wenn ihre Musik massenhaft genutzt wird. Durch das Urteil steigt möglicherweise die Verhandlungsbereitschaft bei YouTube.

    Es stimmt, dass YouTube fortan in die sogenannte „Störerhaftung“ genommen werden kann. Auch in Zukunft müssen Rechteinhaber auf Urheberrechtsverletzungen hinweisen, um eine Sperrung zu erwirken. Eine derartige Prüf- und Kontrollpflicht besteht erst dann, wenn YouTube von einer entsprechenden Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird. Wir haben allerdings keineswegs vor, mehr als die zwölf Werke bei YouTube einzureichen. Wir streben nach wie vor Verhandlungen und eine Einigung an.

    Die Aussage, dass die GEMA pauschal „1 bis 12 Cents pro Videoaufruf („Klick“)“ von YouTube fordere ist schlichtweg falsch. Die Vergütung beruht auf einem Tarif, der auch für einen werbefinanzierten Dienst wie YouTube geeignet ist. Danach beträgt die Vergütung zwischen 0,025 und 0,6 Ct je Abruf eines Werks (die sogenannte Mindestvergütung, je nach Interaktivität des Dienstes) in Kombination mit der Regelvergütung von 10,25% der auf die Musiknutzung zurückzuführenden Nettoeinnahmen. Ergibt dieser Prozentsatz weniger als die Mindestvergütung, fällt die Mindestvergütung pro Abruf an. Wenn die Regelvergütung höher ist als die Mindestvergütung, wird nur diese Summe fällig.

    Beste Grüße,
    Franco Walther (GEMA)

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