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Der Entwurf für das moderne Urheberrecht: Rechte der Urheber stärken und Nutzer entkriminalisieren

Einen konkreten Vorschlag für eine umfassende Reform des Urheberrechts haben Piraten aus NRW unter Federführung des Landesvorstandsmitglieds und Urheberrechtsexperten Daniel Neumann erarbeitet. Der Vorschlag zeigt auf, wie zeitgemäße Regelungen möglich sind, ohne mit dem in Deutschland historisch gewachsenen und – zumindest teilweise – auch bewährten Urheberrecht komplett zu brechen. Obwohl er auf dem bestehenden Gesetz aufsetzt, ist der Entwurf an den Brennpunkten des Urheberrechts mutig und richtungsweisend. Er stellt eine Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten dar, welche die Digitalisierung mit sich gebracht hat und sieht auch vor, die Rechte der Urheber in erheblichem Maß zu stärken.

Das vollständige, fast einhundert Seiten umfassende Dokument können Sie unter [1] herunterladen, einen sechsseitigen Extrakt mit Kommentierung finden Sie unter [2]. Die wichtigsten Eckpunkte des Reformvorschlags sind:

* Die Rechte der Urheber stärken
* Bildungseinrichtungen von Urheberrechtsabgaben befreien
* Amtliche Werke urheberrechtsfrei veröffentlichen
* Dauer des Urheberrechts senken
* Private Tauschbörsen erlauben
* Privaten Verkauf ermöglichen
* Nichtgewerbliche Mashups und Remixes erlauben

„Im Zuge der Ereignisse und der vornehmlich von außen kommenden Kritik der letzten Wochen bezüglich des Themas »die Piratenpartei und das Urheberrecht « sehe ich die Notwendigkeit, nicht nur darauf hinzuweisen, dass wir bereits ein durch einen Parteitagsbeschluss gedecktes Konzept haben“, erläutert Daniel Neumann. „Ich halte es auch für notwendig, etwas früher als geplant den daraus resultierenden Vorschlag für einen kompletten Gesetzentwurf bezüglich einer dringend notwendigen Reform des Urheberrechts zu präsentieren.“

Der Düsseldorfer Pirat und Rechtsanwalt Udo Vetter bezeichnet die Legalisierung privater, nichtkommerzieller Tauschbörsen als zentralen Punkt der Reform. Er sieht die Zukunft in Abo- und Flatratemodellen, bei denen das Verhältnis von Preis und Leistung stimmt. „Studien belegen mittlerweile hinreichend, dass Internetnutzer keine Kostenlosmentalität haben. Bei einem fairen Preis sind sie bereit, für digitale Inhalte zu zahlen.“

Udo Vetter übt in dem Zusammenhang scharfe Kritik an der Rechteindustrie: „Nach meinen Informationen hat die Rechteindustrie bislang geschätzte 15 bis 20 Millionen kostenpflichtige Abmahnungen versandt. Dieser Abmahnwahnsinn stiftet erheblichen gesellschaftlichen Unfrieden.“

Obwohl er auf dem bestehenden Gesetz aufsetzt, ist der Reformvorschlag an den Brennpunkten des Urheberrechts mutig und richtungsweisend. Er ist eine Anpassung an die Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten, welche die Digitalisierung mit sich gebracht hat.

Daniel Neumann [3] ist Anwendungs- und Webentwickler. Der passionierte Hobbymusiker wurde 2012 als Beisitzer in den Vorstand des Landesverbands NRW der Piratenpartei gewählt. Udo Vetter [4] arbeitet als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Der Düsseldorfer Pirat ist außerdem Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Fachhochschule Düsseldorf.

Krähennest – Podcast der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen

Quellen:
[1] Neufassung UrhG
[2] Extrakt
[3] Wikiprofil Daniel Neumann
[4] Wikiprofil Udo Vetter
[5] NRW-Wahlprogramm 2012
[6] Wahlprogramm 2013

35 Kommentare zu “Der Entwurf für das moderne Urheberrecht: Rechte der Urheber stärken und Nutzer entkriminalisieren

  1. Ich verstehe nicht das der neue § 53 UrhG „private Tauschbörsen“ erlauben soll?

    Er sieht vielmehr vor, dass jedermann eine Privatkopie digitaler Inhalte erstellen kann.

    Das ist auch richtig so.

    Was soll denn überhaupt eine „private Tauschbörse“ sein??? 🙂 Ich würde dieses „Neusprech“ aus dem Entwurf entfernen.

    JA zur Privakopie, aber NEIN zu gewerblich-betriebenen illegalen Fileshariing-Portalen, denn da wo es einen Markt gibt, muß es auch eine “gerechte— Ver ­gü ­tung geben. Eine totale Kostenlos-Kultur würde Künst ­ler in die Armut stürzen und kann nicht im Interesse der Piratenpartei liegen, egal ob legal oder illegal.

    • Ich finde die Formulierung „private Tauschbörse“ nicht im Text. Ansonsten unterscheidest du wie so viele nur zwischen „privat“ und „gewerblich“ – der entscheine Punkt ist aber doch „öffentlich“, und das kann natürlich auch nicht-kommerziell sein. Die „Privatkopie“ bezog sich immer darauf, dass es natürlich nicht-kommerziell ist, aber eben auch nur „Privat“. Weil es eben einen Unterschied macht, ob sich mein Burder eine CD von mit brennt, oder ob ich einen Karton mit 1000 gebrannten CDs auf den Marktplatz stelle mit einem zettel „kostenlos, bedient euch!“ daran.

      Aus dem neuen §86 Abs. 6 lese ich, dass jedermann einfach eine nicht-kommerzielle Alternative zu iTunes, und Co. aufbauen dürfte. Dabei ist erstmal egal, ob man einen Server mit Direktdownload betreibt, doer einen Torrent-Tracler oder sonst was. Man dürfte halt einfach die Werke verbreiten. Wenn man nun ein Lied haben will, kann man das entweder für 1€ in den bekannten Geschäften beziehen, oder genauso legal für 0€. Wer entscheidet sich dann für die 1€-Variante? Macht das Geschäftsmodell „Bücher/Filme/Musik/… im Internet verkaufen“ dann überhaupt noch Sinn?

    • Der Unterschied zwischen gewerbsmäßig (mit kommerziellem Profit) und geschäftsmäßig (geregelt, aber nicht profitorientiert: Genossenschaft, Verein, Kulturgruppe) ist den Verwertern der Bewusstseins-Industrie schnuppe:
      Siehe Skandal-Urteil aus Paris letzte Woche:
      http://jasminrevolution.wordpress.com/2012/09/28/paris-hartes-urteil-gegen-film-downloader/

  2. Pingback: Die Urheberrechtsfriktion der Piraten | Notizblog

  3. Johannes Lemken

    Ist es beabsichtigt, dass § 28 UrhG n.F. eine Priviligierung der Ehe gegenüber Lebenspartnerschaften nach dem LPartG darstellt?

    Weil im Parteiprogramm steht noch:

    Die Piraten bekennen sich zum Pluralismus des Zusammenlebens. Politik muss der Vielfalt der Lebensstile gerecht werden und eine wirklich freie Entscheidung für die individuell gewünschte Form des Zusammenlebens ermöglichen. Eine bloß historisch gewachsene strukturelle und finanzielle Bevorzugung ausgewählter Modelle lehnen wir ab.

    • ? In der Neufassung steht doch unter §28(2) »den Ehegatten oder frühere Lebenspartner… «

      • Johannes Lemken

        Das ist ja das Problem.
        § 28 Abs. 1 UrhG n. F. sagt, dass das Urheberrecht grundsätzlich nicht vererbt wird und mit dem Tod erlischt. § 28 Abs. 2 UrhG bildet die Ausnahme dazu. Und gestattet die Übertragung an Ehegatten und frühere Lebenspartner. Das umfasst erstmal den gegenwärtigen Ehegatten aber wohl auch den Ehegatten von dem man bereits geschieden ist. (Systematisches Argument, da man im Famlienrecht an manchen Stellen auch von geschiedenen Ehegatten spricht). Bei Lebenspartnern würde es nach seinem Wortlaut den gegenwärtigen Lebenspartner nach dem LPartG nicht erfassen, da explizit nur der frühere Lebenspartner erwähnt wird
        Und dabei muss man schon zu Grunde legen, dass Lebenspartner iSd § 28 Abs. 2 Nr. 1 UrhG n.F. überhaupt den Lebenspartner iSd LPartG miterfasst. Versteht man unter Lebenspartner iSd § 28 Abs. 2 Nr. 1 UrhG n.F. den Lebenspartnerbegriff des LPartG, dann scheidet man dabei die Personen aus, die mit dem Urheber „in wilder Ehe“ leben. Mit Hinblick auf die Begründung ist fraglich ob das gemeint ist. Meint man mit Lebenspartner einen allgemeinen Begriff, wie er in der Alltagssprache gebräuchlich ist, so bleibt das Problem, dass nur „frühere Lebenspartner“ erfasst sind. Und des Weiteren hat man die technische Ungeschicklichkeit, dass man einen Rechtsbegriff einführt, der an anderer Stelle schon verwendet wird und dort eine andere Bedeutung hat.
        Ein ähnliches Problem stellt sich dergestalt, dass ausweislich der Begründung zu § 28 Abs. 2 UrhG n.F. die Übertragung nicht nur an ehemalige Lebenspartner, sondern auch an „Bezugspersonen“ möglich sein soll. Die Begründung grenzt Bezugspersonen deutlich von Lebenspartnern ab. Nun finden aber der Wille Bezugspersonen einzubeziehen keinen Niederschlag im Gesetz. Angesichts der Tatsache, dass der Wille das Urheberrecht weitmöglichst nicht vererbar zu machen Niederschlag gefunden hat, würde dies in der Praxis wohl bedeuten, dass Bezugspersonen (Also z.B. die Sekretärin als Muse anstatt der Ehefrau) eben nichts von den Früchten des Werkes abkriegen werden.

        Unter diesen Gesichtspunkten halte ich den § 28 Abs. 2 Nr. 1 UrhG n.F. in der gegenwärtigen Form für gesetzestechnisch misslungen.

        • Jetzt verstehe ich Deinen Punkt. Das ist aber ein Problem des Erbrechts allgemein, nicht des Urheberrechts, oder?

          • Johannes Lemken

            Welches der Probleme genau, meinst Du sei ein Problem des allgemeinen Erbrechts?

            Im Erbrecht nach dem BGB kann ich durch gewillkürte Erbfolge ohne Probleme meinen Lebenspartner nach dem LPartG, jedwede Bezugsperson und natürlich auch Ehegatten und andere als Erben einsetzen. Darüber hinaus kann ich jede mögliche Person auch mit einem Vermächtnis belegen, falls ich zum Beispiel nur bestimmte Rechte oder Gegenstände an eine bestimmte Person im Todesfalle übertragen will. Insoweit wäre es für die Zielsetzung des Piratenentwurfs wohl auch zweckmäßiger gewesen, das Urheberrecht grundsätzlich vererbar zu lassen und das Erlöschen des Urheberrechts auf eine kurze Zeitspanne nach dem Tod des Urhebers anstatt auf den Tod selbst zu legen.
            Denn das „Erlischt bei Tod außer ist letztwillig auf eine in § 28 Abs. 2 UrhG n.F. genannte Person übertragen“ führt auch zu Folgeproblemen und Rechtsunsicherheit.

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  5. „mutig und richtungsweisend“ kommt 2x vor 😉 beabsichtigt?

  6. Hab mich mal durch die ersten 40 Seiten gelesen, was ich mich noch frage:

    Können Aufzeichnungen von Vorlesungen an der Uni jetzt problemlos für alle öffentlich zugänglich im Internet veröffentlich werden, auch wenn in den Folien geschütztes Material verwendet wurde? (Das fällt natürlich unter nich gewerblich und auch unter Bildung, aber teilweise bezieht sich das Gesetz ja immer noch auf einen geschlossenen Personenkreis, also?)

    Gleiche Frage für die Folien zu Vortägen (PPT/PDF/Open Office, etc)?

    Und ein paar typos (hab leider die Seitenzahl nich da, einfach suchen)
    Gesetzt -> Gesetz
    erstelle -> erstellte

    selber –> selbst:
    http://www.spiegel.de/kultur/zwiebelfisch/zwiebelfisch-abc-selber-selbst-a-314542.html

  7. Walter A. Schmidt

    CII. §59 Werke an öffentlichen Plätzen, Abs. 2:

    Die ersatzlose Abschaffung dieses Absatzes scheint mir nicht sinnvoll, denn für ihn besteht durchaus ein ersichtlicher Grund: Eine Gemälde, das sich auf der Außenseite eines Bauwerks befindet, dürfte ansonsten ohne Zustimmung des Urhebers in seiner urspünglichen Funktion als Bauwerksbemalung kopiert werden. Der Zweck von Satz 1 besteht aber ledigloch darin, solche Kunsterke „wiedergeben“ zu dürfen, also z.B. über sie im Bild zu berichten oder sie in anderer Form (z.B. als Postkarte) zu veröffentlichen.

    • Verstehe Deinen Einwand offen gestanden nicht ganz – es geht doch lediglich darum ein Werk, was irgendwo öffentlich rumsteht und was sich jeder ohne weiteres anschauen kann, auf ein Gebäude malen zu dürfen.

      • Walter A. Schmidt

        Zugegeben: Das derzeitige Recht schießt theoretisch übers Ziel hinaus. Z.B. darf niemand ein Abbild einer anderswo frei herumstehenden Skulptur auf sein Haus malen. Solche Fälle dürften aber in der Praxis eher unwahrscheinlich sein.

        Mit der vorgeschlagenen Abschaffung von Absatz 2 darf ich aber in Zukunft die „Lüftlmalerei“ am Nachbarhaus ohne Beteiligung des Urhebers auf mein eigenes Haus kopieren, und das kann ja wohl nicht erstrebenswert sein.

  8. Walter A. Schmidt

    CLXXXIV. §107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung:

    Die Abschaffung erscheint mir nicht zielführend. Betrug setzt eine Bereicherungsabsicht und einen Vermögensschaden voraus. Wer z.B. unter ein fremdes Werk seinen eigenen Namen setzt, nur um die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Reputation zu erhöhen, und das falsch gekennzeichnete Werk dann unentgeltlich in Verkehr bringt, begeht also keinen Betrug. Auch andere Straftatbestände müssen nicht zwingend vorliegen. Das Inverkehrbringen an sich kann dabei – was das Urheberrecht angeht – ja durchaus erlaubt sein. Solche Fälle sollten nicht aus dem Strafrecht herausfallen.

  9. Walter A. Schmidt

    XXVII. §28 Vererbung des Urheberrechts und CX. §64 Allgemeines:

    Die vorgeschlagene Konstruktion aus §28 Abs.1 („Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht vererblich und erlischt mit dem Tode.“), Abs.2 („Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung bestimmen, dass das Urheberrecht…übertragen wird“), und §64 („Das Urheberrecht erlischt spätestens zehn Jahre nach dem Tode des Urhebers.“) ist unnötig kompliziert. Wie in anderen Kommentaren bereits aufgezeigt, ist sie auch hinsichtlich der Definition des als Rechtsnachfolger möglichen Personenkreises (Ehepartner vs. Lebenspartner) offenbar mangelhaft.

    Die vorgeschlagene Regelung begünstigt Angehörige außerdem nur dann, wenn der Urheber seine Rechte für den Fall seines Todes explizit auf sie übertragen hat. Bei einem plötzlichen Tod des Urhebers ohne entrspr. Verfügung würden sie die Rechte nun nicht mehr wie bisher automatisch erben. Das widerspricht aber den Intentionen, die in der Begründung zur Neufassung von §28 niedergelegt sind.

    Was spricht dagegen, lediglich die Frist für das Erlöschen auf 10 Jahre zu verkürzen, aber ansonsten die Vererbbarkeit wie bisher zu bejahen?

    • Ahoi, der Grund hierfür war, dass wir Erbstreitigkeiten bezüglich Urheberrechten ausschließen wollten bzw. wir einfach vermeiden wollten, was leider immer mal wieder passiert, wenn die Nachkommen von Urhebern erben und dann mit Abmahnungen und Verboten um sich schmeißen – ganz salopp formuliert.

      • Walter A. Schmidt

        Danke für die Erläuterung eurer Absichten!

        Wenn ein Urheber tatsächlich im Voraus vermutet, dass die gesetzlichen Erben die übertragenen Rechte nicht „vernünftig“ ausüben werden, dann kann er auch bei der aktuellen Rechtslage schon testamentarisch vorsorgen! Wenn er das aber nicht vermutet, dann bringt die vorgeschlagene Neuregelung auch nichts – außer Ärger.

        Im Durchschnitt besteht m.E. aber wohl kaum ein Anlass zu einer generellen Annahme des Gesetzgebers, dass Erben systematisch unfähig wären, ein Erbe sinnvoll wahrzunehmen. Andernfalls müsste man das ganze Erbrecht in Frage stellen – und nicht nur die betr. Abschnitte des Urheberrechts.

  10. Markus Buchner

    „Privaten Verkauf ermöglichen“

    Wieso sollte ich etwas verkaufen können, wenn es nach dem Entwurf sowieso jederman kostenlos kopieren darf? Verstehe ich nicht ganz.

    • Naja, das eine wäre die rechtliche korrekte und moralisch richtige Vorgehens- und Handlungsweise:(geschützte Werke erstehen und auch weiterverkaufen können; das andere wäre eine geduldete Ausnahme: Augen zudrücken, bei privatem Gebrauch und Kopien urheberrechtlich geschützer Werke.

      Sobald ein Werk nicht mehr geschützt ist, brauche ich auch keine Rechte oder Lizenzen weiterverkaufen. Da könnte dann höchsten ein Wert durch die Seltenheit des Objektes selbst einen Kaufpreis veranlassen (z.B. ein Original von Künstlerhand handgeschriebens Schriftstück, einen Statue, Gemälde oder eine designte und gefertigte Handtasche …), der Inhalt / das Design selbst wären von jedermann zu kopieren und anzuwenden.

      • Markus Buchner

        wenn nach dem entwurf das gesetz es erlaubt ist es rechtlich korrekt. wieso sollte ich für etwas zahlen wenn ich es völlig legal auch umsonst haben kann.

        • Ich glaube, ich kann nicht ganz folgen. Das Gesetz besagt, dass ein gewisser Tatbestand im privaten Bereich unter der Bedingung des nicht kommerziellen Zweckes nicht geahndet wird.

          Wenn ich Sie recht verstehe, fragen Sie sich, warum überhaupt noch gekauft werden sollte, wenn alles kostenlos im Netz verfügbar ist, ob nun legal oder illegal und befürchten, daß eine Ausweitung der Legalität zu weniger Kommerz führt.

          Dem ist nicht so, wie Studien und Umfragen zeigen. Auch meine eigene Erfahrung ist, dass ich gerne ein gewisses physisches Produkt oder eine Dienstleistung zu einem angemessenen Preis erstehe, anstatt schwammige und qualitativ ungesicherte Daten von vertrauensunwürdigen Quellen zu beziehen.
          Die Vetreiber werden sich an die Kundenbedürfnisse und Nachfrage anpassen müssen.
          Man wird nicht mehr für reine Daten überzogen hohe Preise verlangen können, weil durch den hohen Zwang die Hemmschwelle/der Aufwand/Komfortverlust zu anderen (kostenlosen) Quellen sinkt und die Verbraucher in diese Richtung entflüchten. Umgekehrt sind viele eher bereit bei gewissem Komfort und Preis/Leistung-Verhältnis -bez. geringer Gängelung (DRM, Rechteverluste/Nutzungseinschränkungen, in sich abgeschlossene Gesamtprodukte vs. DLC …)- eher etwas legal und käuflich zu erstehen. Natürlich werden Sie nie eine 100%-Abdeckung erreichen. Jedoch scheint der Werbeeffekt durch dieses ungewollte kostenlose Marketing einen nicht zu vernachlässigenden Positiveffekt zu haben, den man durch entsprechende Angebote und Abschöpfung des entsprechenden Kundenspektrums bewirtschaften kann.

  11. Sehr gut!
    Wichtige Punkte wurden erkannt und aufgenommen:
    1.) Urheber Ihre grundlegenden Rechte zurückgeben und stärken: Nichtübertragbarkeit des Grundrechtes, erlöschen mit dem Tod, begrenzte vertragliche Weiternutzung von Verwertern mit Verlängerungsaufwand

    2.) Stärkung der Almende: verweiste oder nicht verlängerte Urheberrechte gehen in das Allgemeingut über, keine Dauerverträge über lange Zeiträume, keine Verträge lange über den Tod des Schöpfers hinaus, keine Vererbung

    3.) Urheberrechtbefreiung für wichtige Einrichtungen des öffentlichen Wohles: Kindergärten, Schulen, Bildungseinrichtungen, Archive und Bibliotheken

    4.) Strafdifferenzierung zwischen privatem Eigengebrauch (mit Vorteilen durch Effekte, wie der Bekanntheitssteigerung/Werbeeffekt, die eine positive Auswirkung auf das Konsumverhalten haben können) und systematischer kommerzieller Schädigung durch Plagiate und Kopien mit profitorientierten Geschäftmodellen.

    Finde ich sehr gut!
    Ich hätte mir jedoch gewünscht, daß die Vetragsdauer geringer ist und mit einer kleinen Aufwandsgebühr verbunden ist, welche gestaffelt zunimmt – repräsentativ zum steigenden Interesse des Allgemeinwohles. Hieße: jeder Urheber hat automatisch das Recht an seinem Werk für 10 Jahre. Er kann dies Anfangs kostenlos registrieren lassen und später an einer Stelle gegen einen kleinen Beitrag verlängern, welcher mit der Zeit steigt. +5Jahre = 1 Euro, 10Euro, 100Euro, 1000Euro, 10000Euro, 100000Euro …
    Nutzungsverträge mit Verwertern können nur für begrenzte Laufzeit abgeschlossen werden: etwa 5 Jahre.
    Das würde bewirken, daß keine verwaisten Werke auftreten können, spätestens 5 Jahre nach dem Ableben auch Verträge nicht länger gültig sind und unlukrative Werke nicht über die Maßen verlängert würden. Allgemeinwohl vs. Recht des Urhebers auf Verwertung zum Lebensunterhalt.
    Für die Allgemeinheit oder den Staat besonders wichtige Werke, könnten freigekauft und dem Urheber entschädigt werden.
    Einmal freigewordene Werke können nicht wieder geschützt werden.

    • Da fällt mri noch etwas ein (falls es nicht im Neuentwurf steht – ich habe nicht alles gelesen):

      Werke, die durch die Allgemeinheit finanziert wurden, gehören auch der Allgemeinheit und können durch diese frei genutzt und verbreitet werden (z.B. GEZ allgemeine Haushaltsabgabe: die Produktion von Programmen und Beiträgen wird gezwungener Maßen von der Allgemeinheit getragen und gehört somit der Allgemeinheit, die Nutzungsrechte können nicht von einzelnen restriktiv kommerziell genutzt und der Allgemeinheit vorenthalten werden; Citizen-Scienc, Pharmaforschung mittels Forschungsbeiträgen und Ergebnissen aus der Öffentlichkeit …) – es sei denn, dies ist von den Finanziers freiwillig ausgenommen worden (etwa Spenden, Förderbeiträge, Mäzene, o.ä. finanzielle Unterstützungen)

  12. Pingback: Piratenpartei: Absturz auf 5 Prozent (Wahlumfrage)

  13. Habe aus dem Gesetzentwurf mal einen Pullrequest ans Bundesgit gemacht:

    https://github.com/bundestag/gesetze/pull/34

  14. Cruiser71

    Ein absolut enttäuschender Entwurf.
    Wo ist da der große Wurf bitte? Es ist eine Kapitulation vor den illegalen Filesharing-Plattformen, nichts anderes.
    Im Weiteren schützt es doch nur diejenigen, die sich derzeit kriminell verhalten, in dem sie urheberrechtlich geschütztes Material veröffentlichen.

    Wo ist die große Umverteilung und die von Euch geforderte Fairness und Schutz der Künstler vor den Bösen Verlagen? Um diese Antwort drückt Ihr Euch vollkommen in diesem Entwurf.

    Die große Urheber-Revolution bleibt aus, Willkommen im Establishment

  15. Pingback: VON PRIVATEN PIRATEN UND ÖFFENTLICHEN TOILETTEN « neuemodelle

  16. Der Link zur Langfassung ist broken… Schade eigentlich

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