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Kranke Parteienfinanzierung – Diskriminierung mit System – Teil III.

Über den Autor:

NICO KERN - 200x300Nico Kern, geboren 1972 in Köln, Jurist und Bankkaufmann, ist seit 2009 Mitglied der Piratenpartei. Seit der Landtagswahl im Mai 2012 vertritt er die Piraten im Landtag NRW. Er ist Vorsitzender des Ausschusses für Europa und Eine Welt und Mitglied im Rechtsausschuss. Er ist verheiratet und lebt in Marl. Dort setzt er sich auch für kommunale Belange ein und ist für die Piratengruppe im Kreistag Recklinghausen aktiv. Er bloggt auf nicokern.de und twittert als @TeilerDoehrden.

 

Kranke Parteienfinanzierung – Die neue Parteienmathematik – Teil III.

 

Eine weitere kleine Gemeinheit für die außerparlamentarische Opposition hat sich der Gesetzgeber mit der letzten Gesetzesänderung im Jahre 2011 einfallen lassen. Eigentlich nur eine Kleinigkeit – aber mit großen Folgen. Bislang wurde zunächst errechnet, wie hoch der theoretische Anspruch einer Partei am Gesamttopf der Parteienfinanzierung („absolute Obergrenze“) ist. Erst danach wurde dieser Finanzierungsanspruch durch die Höhe der eigenen Einnahmen „gedeckelt“ (relative Obergrenze). Seit der neuen Gesetzeslage von 2011 werden die Berechnungen nun in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt. Na und?

Das Ergebnis ist eine weitere Verkürzung der Finanzierung für kleine Parteien. Wieso? Nehmen wir ein Anschauungsbeispiel: Nur drei Parteien A, B und C nehmen an der Verteilung der staatlichen Mittel von 150 Mio. EUR teil. Alle hätten aufgrund der vergangenen Wahlergebnisse und Spendeneinnahmen jeweils Anspruch auf 100 Mio. EUR und müssen daher anteilig auf die Hälfte (50 Mio. EUR) gekürzt werden. Die Parteien A und B haben eigene Mittel in Höhe 100 Mio. EUR, Partei C in Höhe von 50 Mio. EUR erwirtschaftet. Nach alter Rechtslage entfielen aber trotzdem auf jede Partei 50 Mio. EUR. Der Unterschied in den Eigenmitteln würde sich nicht auswirken.

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Nach neuer Rechtslage mit umgekehrter Berechnungsformel nimmt Partei C bereits nur noch mit 50 Mio. EUR an der Berechnung der Verteilungsquoten teil. Dies hat zur Folge, dass Partei C jetzt nur noch 30 Mio. EUR erhält, die Parteien A und B sich aber über jeweils 60 Mio. EUR freuen dürfen – jeweils 10 Mio. EUR mehr. Dabei fällt auf, dass Partei C nun nur noch über insgesamt 80 Mio. EUR verfügt – bei 50 Mio. an Eigenmitteln. Dass bedeutet, dass der Anspruch für Partei C über die eigentlich erforderliche 50%-Marke (relative Obergrenze) hinaus auf 37,5% gekürzt wurde.

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Dieses Problem ist nicht nur ein theoretisches, sondern tritt auch in der Praxis auf. Nämlich bei Parteien wie den PIRATEN, die nahe an der relativen Obergrenze liegen und wenn die Gesamtansprüche aller Parteien auf Parteienfinanzierung die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel (absolute Obergrenze) übersteigen. Das ist de facto immer der Fall.

Also anstatt die kleinen Parteien bei der relativen Obergrenze zu entlasten – wie auch vom Bundesverfassungsgericht gefordert – haben es die Bundestagsparteien geschafft, still und heimlich eine zusätzliche Verschärfung zu beschließen.

Negatives Finanzierungsgewicht

Komplett absurd wird es, wenn man sich dann noch anschaut, was für ein weiteres Phänomen nach neuer Rechtslage bei der Verteilung der staatlichen Finanzmittel auftritt: Das „negative Finanzierungsgewicht“. Ich habe den Begriff an das „negative Stimmengewicht“ bei Wahlen angelehnt: Ein Systemfehler im Bundeswahlgesetz führt dazu, dass man im Falle von bestimmten Konstellationen der Partei schadet, der man seine Stimme gibt. Ähnliches passiert auch beim „negativen Finanzierungsgewicht“. Und zwar nicht nur in außergewöhnlichen Konstellationen, sondern permanent.

Um das zu verdeutlichen wandele ich das Beispiel von eben etwas ab: Partei C hat jetzt nur noch 10 Mio. EUR an Eigenmitteln erwirtschaftet. Sonst bleibt alles gleich. Nach alter Rechtslage würde Partei C nun auch nur 10 Mio. EUR an staatlichen Mitteln erhalten (relative Obergrenze). Der Anspruch auf die restlichen 40 Mio. EUR würde verfallen und damit dem Bundeshaushalt, sprich: Steuerzahler, zu Gute kommen. Nicht so nach neuer Rechtslage. Partei C erhält dann nur noch 7,14 Mio. EUR und die Parteien A und B können sich über 71,42 Mio. EUR statt 50 Mio. EUR nach alter Rechtslage freuen. Die von Partei C nicht in Anspruch genommenen Finanzmittel landen also nicht mehr beim Steuerzahler, sondern bei den beiden Großparteien!

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In der Konsequenz bedeutet das, dass ich mit meiner Wahlentscheidung für eine kleine Partei nicht mehr die Finanzierung der von mir gewählten Partei sicherstellen kann. Vielmehr muss ich damit rechnen, dass die Finanzmittel (zu gleichen Teilen) an große Konkurrenzparteien mit ausreichend Eigenmitteln fließen. Dem kann ich nur sicher entgehen, wenn ich eine im Bundestag schon vertretene Partei wähle. Man kann davon ausgehen, dass es nicht dem Wählerwillen entspricht, dass seine Stimme für eine kleine Partei zur Finanzierung der großen Parteien führt. Dieser bewusst in Kauf genommene Systemfehler ist niemandem mehr zu vermitteln. Das ist Diskriminierung mit System.

 

Artikelbild Parteienfinanzierung Mehr als nur Kleingeld

1 Kommentar zu “Kranke Parteienfinanzierung – Diskriminierung mit System – Teil III.

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