Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe urteilte in seiner Sitzung vom 5. November 2019, dass volle Kürzungen des Regelsatzes für ALG-II-Empfänger als verfassungswidrig gelten. Weiterhin erlaubt seien Kürzungen bis zu 30% der Regelleistungen.
Mit diesem Beschluss weicht das Gericht von seinem Urteil zur Unantastbarkeit des ALG-II-Regelsatzes aus dem Jahr 2014 (Aktz. 1 BvL 10/12 ) ab, in dem es feststellt, dass der Regelsatz noch gerade eben mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Art. 1, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20, Abs. 1 GG).
„Damit widerspricht sich das Bundesverfassungsgericht selbst. Wir werden weiterhin auf die Einführung eines Grundeinkommens ohne Bedingungen hinarbeiten, da jeder Mensch Anspruch auf ein sicheres und unantastbares Existenzminimum haben muss!“, so Reinhard Beckmann, Mitglied der Piratenpartei Duisburg und der Sozialpiraten.
Weiterhin von Kürzungen bis zu 100 % bedroht sind Personen unter 25 Jahren. Darauf weist das BVerfG in seinem Urteil ausdrücklich hin. Ob dies weiterhin in der Praxis geschieht, bleibt abzuwarten.
„Die Jobcenter mit ihrer Sanktionspraxis zeigten schon in der Vergangenheit, dass sie Menschen bis in die Obdachlosigkeit fallen lassen können. Der Schutz für besonders Bedürftige ist hier und jetzt Aufgabe der Bundesregierung.“, so Hélder Aguiar, politischer Geschäftsführer der Piratenpartei NRW.
Quellen:
[1] Urteii Bundesverfassungsgericht 05.11.19: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html
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